Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Rompf Group GmbH
Gültig für: Schmenn & Just Nachf. Rompf GmbH & Co. KG, SiegTec GmbH, Stöcker Engineering GmbH
Fassung von Juni 2025
I. Geltung
Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen mit Unternehmern (i.S.d. §14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen – auch zukünftige – unterliegen ausschließlich diesen Geschäftsbedingungen. Abweichenden Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit, somit werden diese nicht Vertragsinhalt. Mit Bestellung der Ware durch den Kunden gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
2. Unsere Angebote gelten maximal dreißig Tage. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande. Die Preise der Auftragsbestätigungen sind nur dann verbindlich, wenn bis zur Lieferung keine tarifliche Lohnerhöhung bzw. Materialpreiserhöhung eintritt. Ggf. werden derartige Mehrkosten, die nach dem Tag der Auftragsbestätigung eintreten, berechnet.
3. Erstellte Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
4. An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
5. Technische und maßliche Angaben in Angeboten und Zeichnungen sind unverbindlich und vom Kunden auf Richtigkeit zu überprüfen. An vom Kunden eingesandten Zeichnungen und Modellen wird eine Verantwortung für Verlust oder Beschädigung ausgeschlossen.
III. Preise, Zahlungen
1. Wenn nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Erhöhen sich bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist von mehr als zwei Monaten oder bei Sukzessivlieferungsvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Monaten nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung die Preisbildungsfaktoren (Zölle, Löhne, Rohstoffkosten, Wechselkursänderungen etc.) um mindestens 5% bezogen auf den Warennettopreis und ist weder ein Tagespreis noch ein Festpreis vereinbart, sind wir zu entsprechenden Preisanpassung berechtigt.
3. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden gegenüber unseren Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder sie beruht auf einem behaupteten Mangel des von uns gelieferten Produkts, für das wir Zahlung verlangen.
4. Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug, berechnen wir Zinsen i.H.v. 9% Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsunfähigkeit des Kunden gefährdet wird, oder gerät der Kunde mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus §321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
IV. Lieferung und Leistungszeit
1. Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlung, erfüllt hat.
2. Unser Liefertermin ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieses Termins das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung. Überschreitungen des Liefertermins um bis zu 14 Tage gelten nicht als Verzug.
3. Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei von uns nicht zu vertretendem Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfen (insbesondere Streik und Aussperrung), Höherer Gewalt oder Verzögerungen unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen.
4. Bei Lieferverzug muss der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% des Werts desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
5. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt. Fertigungsbedingte Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10% der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Bei Unterlieferung besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge.
V. Gefahrübergang, Versicherung
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Werk verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
2. Wird keine besondere Anweisung über die Art des Versandes gegeben, erfolgt die Auslieferung werkseitig auf einem für den Besteller kostengünstigen Weg, ohne dass dabei eine Gewähr für die preiswerteste oder schnellste Beförderung übernommen wird. Die Ware kommt unverpackt zur Auslieferung. Wird kundenseitig eine Verpackung gewünscht, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
3. Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware). Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn sämtliche bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung. Der Kunde ist zur Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Erlischt das Eigentum des Lieferers an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kunde schon jetzt sein Eigentum an der neuen Sache auf uns und verwahrt sie für uns mit kaufmännischer Sorgfalt.
2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht mit Zahlungen an uns in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderungen erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
4. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern uns der Kunde nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Hierdurch tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen seinen Versicherer an uns ab, sofern er sich auf eines der vorgenannten Leistungshindernisse beruft.
5. Gerät der Kunde mit einer fälligen Teilzahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als zehn Tage in Verzug und ist eine von uns gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, können wir vom Kunden Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und dieser nicht binnen 20 Tagen ab dem Datum der Antragstellung zurückgenommen wird. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, unverzüglich Aussonderung der Vorbehaltsware zu verlangen und Maßnahmen zur Wahrung und Realisierung unserer Sicherungsrechte uneingeschränkt vorzunehmen. Dazu gehört insbesondere, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu dürfen wir den Standort der Vorbehaltsware betreten. Durch diese Maßnahme anfallende Rücknahmekosten trägt der Kunde. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
VII. Mängelansprüche (Gewährleistung)
1. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:
- wenn unsere Produkte vom Kunden oder von Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden;
- bei natürlichem Verschleiß;
- bei nicht ordnungsgemäßer Wartung;
- bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
- bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, in die wir nicht ausdrücklich eingewilligt haben.
2. Der Kunde hat das Produkt unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt. Ergänzend gilt § 377 HGB.
3. Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängeln ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d.h. nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Kunde muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Die ausgetauschten Teile muss der Kunde an uns herausgeben.
4. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten.
5. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. 3. + 4. sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden.
VIII. Haftung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit der verkauften Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.
IX. Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen
1. Im Falle von umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Abnehmer verpflichtet, uns zum Nachweis der steuerbefreiten Lieferung zu attestieren, wann und wo die Ware in dem anderen EU-Staat eingetroffen ist (Gelangensbestätigung).
2. Sollte eine solche Gelangensbestätigung auch nach Anmahnung vom Abnehmer nicht ausgefüllt an uns zurückgesandt werden, sind wir berechtigt, die dann fällige deutsche Umsatzsteuer in voller Höhe nachträglich an den Abnehmer zu belasten.
X. Schutzrechte
Wird die Ware in vom Besteller besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, freizustellen.
XI. Rechtswahl; Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
